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Abmahnung wegen einer Werbe-E-Mail oder eines Newsletters? Eine einzige E-Mail. Und meist gleich drei Forderungen.

Kanzleien wie GrünLaw mahnen für Legal-Tech-Anbieter massenhaft ab. Ein Anwalt aus unserem Netzwerk schätzt Ihr Schreiben kostenlos ein.

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Bis der Anwalt draufgeschaut hat: nichts unterschreiben, nichts zahlen, die Frist im Blick behalten.

Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden

Erkennen Sie Ihr Schreiben?

Diese Merkmale haben Abmahnungen wegen Werbe-E-Mails gemeinsam. Treffen sie auf Ihr Schreiben zu, sind Sie nicht allein.

  • Absender: eine Kanzlei für einen Legal-Tech-Anbieter

    Empfänger reichen Werbe-Mails bei einem Legal-Tech-Anbieter ein. Der lässt Kanzleien wie GrünLaw oder Pale Bridge automatisiert abmahnen, stellt die Empfänger von allen Kosten frei und zahlt ihnen teils eine Provision.

  • Vorwurf: Werbung ohne Einwilligung

    Ein Newsletter oder eine Akquise-Mail an eine Adresse, für die keine nachweisbare Einwilligung vorliegt.

  • Gefordert: Erklärung, Kosten, Schadensersatz

    Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Anwaltskosten von rund 215 bis 390 € und meist Schadensersatz, nach der DSGVO oder wegen eines Eingriffs in Ihren Gewerbebetrieb.

  • Frist: meist 7 bis 14 Tage

    Maßgeblich ist die Frist in Ihrem Schreiben. Notieren Sie sie sich gleich.

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Warum eine einzige Mail reicht.

Werbung per E-Mail braucht eine vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Empfängers (§ 7 UWG). Fehlt der Nachweis, etwa ein dokumentiertes Double-Opt-in, gilt schon eine Mail als unzumutbare Belästigung.

Einwilligung dokumentiert

Newsletter mit Double-Opt-in

erlaubt

Kein Nachweis

Dieselbe Mail

erlaubt abmahnbar

Ausnahme Bestandskunden: Haben Sie die Adresse beim Verkauf bekommen und über das Widerspruchsrecht informiert, kann Werbung ohne Einwilligung zulässig sein. Ob das bei Ihnen greift, prüft der Anwalt.

Was Sie jetzt tun.

Drei Schritte, in dieser Reihenfolge.

  1. 1

    Nichts unterschreiben, nichts zahlen.

    Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oft weiter gefasst als nötig und können bei künftigen Verstößen empfindliche Vertragsstrafen auslösen.

  2. 2

    Beweise sichern.

    Das Abmahnschreiben, den Versandnachweis der Mail und alle Einwilligungs- oder Double-Opt-in-Nachweise vollständig aufbewahren.

  3. 3

    Schreiben hochladen.

    Ein Anwalt, der genau solche Fälle bearbeitet, prüft, ob wirklich keine Einwilligung vorlag und ob die Forderung angemessen ist. Wird es knapp, ist eine Bitte um Fristverlängerung üblich.

Drei Forderungen, meist in einem Schreiben.

Unterlassung, Anwaltskosten und Schadensersatz sind getrennte Ansprüche. Meist stehen alle drei in derselben Abmahnung. Manchmal kommt der Schadensersatz Wochen später separat, dann oft von einer anderen Firma.

Forderung 1

Unterlassung

Ausräumen lässt sie sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

nicht ungeprüft unterschreiben

Forderung 2

Anwaltskosten

Rund 215 bis 390 €, berechnet aus dem angesetzten Gegenstandswert.

Höhe prüfen lassen

Forderung 3

Schadensersatz

Nach der DSGVO, rund 100 bis 300 €, oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Grund und Höhe prüfen

Die Werbe-Mail allein begründet noch keinen Schadensersatz nach der DSGVO, ein konkreter Schaden muss dargelegt werden (BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 109/23). Kommt die Forderung separat, schicken Sie sie einfach hinterher.

Wo der Anwalt ansetzt.

Eine Abmahnung ist eine Forderung, kein Urteil. Diese Punkte lassen sich bei Werbe-Mails typischerweise prüfen.

Nicht reagieren

Bleibt die Abmahnung unbeantwortet, kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung oder Klage anstrengen. Das kostet zusätzlich.

Ein Foto der Abmahnung genügt.

Die Einschätzung kommt vom Anwalt. Ihre Unterlagen sehen nur wir, um den passenden Anwalt zu finden, und dieser Anwalt. Kommt kein Auftrag zustande, löschen wir sie nach 30 Tagen.

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Das Schreiben

Ein Rechtsanwalt meldet sich persönlich bei Ihnen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.

Häufige Fragen.

Muss ich die geforderte Summe in voller Höhe zahlen?

Nicht automatisch. Gegenstandswert, Anwaltskosten und ein etwaiger DSGVO-Schadensersatz lassen sich der Höhe nach bestreiten, zumal die Gerichte den Streitwert je Werbe-Mail sehr unterschiedlich ansetzen.

Muss ich in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben?

Wurde tatsächlich ohne wirksame Einwilligung geworben, besteht regelmäßig ein Unterlassungsanspruch. Die vorformulierte Erklärung der Gegenseite muss aber nicht unverändert unterschrieben werden, oft reicht eine engere Fassung.

Welche Forderungen stehen in so einer Abmahnung?

In der Regel drei: die Unterlassung, die sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausräumen lässt, die Anwaltskosten und Schadensersatz, entweder nach der DSGVO oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Für Schadensersatz nach der DSGVO muss nach dem BGH-Urteil vom 28.01.2025 ein konkreter Schaden dargelegt werden.

Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?

Die Gegenseite kann eine einstweilige Verfügung oder Klage anstrengen, was zusätzliche Kosten verursacht. Reagieren Sie deshalb innerhalb der Frist, notfalls mit der Bitte um Verlängerung.

Was kostet die Ersteinschätzung?

Nichts. Möchten Sie den Anwalt danach beauftragen, nennt er Ihnen vorher den Preis. Sie entscheiden.

Mehr zum Thema.

Welche Gesetze und Urteile dahinterstehen, wer abmahnt und was gefordert wird: alles im ausführlichen Ratgeber.

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