Abmahnung wegen einer Werbe-E-Mail oder eines Newsletters? Eine einzige E-Mail. Und meist gleich drei Forderungen.
Kanzleien wie GrünLaw mahnen für Legal-Tech-Anbieter massenhaft ab. Ein Anwalt aus unserem Netzwerk schätzt Ihr Schreiben kostenlos ein.
Kam sie per E-Mail? Weiterleiten an einsenden@abmahnexperte.de
Bis der Anwalt draufgeschaut hat: nichts unterschreiben, nichts zahlen, die Frist im Blick behalten.
Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden
Erkennen Sie Ihr Schreiben?
Diese Merkmale haben Abmahnungen wegen Werbe-E-Mails gemeinsam. Treffen sie auf Ihr Schreiben zu, sind Sie nicht allein.
Absender: eine Kanzlei für einen Legal-Tech-Anbieter
Empfänger reichen Werbe-Mails bei einem Legal-Tech-Anbieter ein. Der lässt Kanzleien wie GrünLaw oder Pale Bridge automatisiert abmahnen, stellt die Empfänger von allen Kosten frei und zahlt ihnen teils eine Provision.
Vorwurf: Werbung ohne Einwilligung
Ein Newsletter oder eine Akquise-Mail an eine Adresse, für die keine nachweisbare Einwilligung vorliegt.
Gefordert: Erklärung, Kosten, Schadensersatz
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Anwaltskosten von rund 215 bis 390 € und meist Schadensersatz, nach der DSGVO oder wegen eines Eingriffs in Ihren Gewerbebetrieb.
Frist: meist 7 bis 14 Tage
Maßgeblich ist die Frist in Ihrem Schreiben. Notieren Sie sie sich gleich.
Warum eine einzige Mail reicht.
Werbung per E-Mail braucht eine vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Empfängers (§ 7 UWG). Fehlt der Nachweis, etwa ein dokumentiertes Double-Opt-in, gilt schon eine Mail als unzumutbare Belästigung.
Einwilligung dokumentiert
Newsletter mit Double-Opt-in
erlaubt
Kein Nachweis
Dieselbe Mail
erlaubt abmahnbar
Ausnahme Bestandskunden: Haben Sie die Adresse beim Verkauf bekommen und über das Widerspruchsrecht informiert, kann Werbung ohne Einwilligung zulässig sein. Ob das bei Ihnen greift, prüft der Anwalt.
Was Sie jetzt tun.
Drei Schritte, in dieser Reihenfolge.
- 1
Nichts unterschreiben, nichts zahlen.
Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oft weiter gefasst als nötig und können bei künftigen Verstößen empfindliche Vertragsstrafen auslösen.
- 2
Beweise sichern.
Das Abmahnschreiben, den Versandnachweis der Mail und alle Einwilligungs- oder Double-Opt-in-Nachweise vollständig aufbewahren.
- 3
Schreiben hochladen.
Ein Anwalt, der genau solche Fälle bearbeitet, prüft, ob wirklich keine Einwilligung vorlag und ob die Forderung angemessen ist. Wird es knapp, ist eine Bitte um Fristverlängerung üblich.
Drei Forderungen, meist in einem Schreiben.
Unterlassung, Anwaltskosten und Schadensersatz sind getrennte Ansprüche. Meist stehen alle drei in derselben Abmahnung. Manchmal kommt der Schadensersatz Wochen später separat, dann oft von einer anderen Firma.
Forderung 1
Unterlassung
Ausräumen lässt sie sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
nicht ungeprüft unterschreiben
Forderung 2
Anwaltskosten
Rund 215 bis 390 €, berechnet aus dem angesetzten Gegenstandswert.
Höhe prüfen lassen
Forderung 3
Schadensersatz
Nach der DSGVO, rund 100 bis 300 €, oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Grund und Höhe prüfen
Die Werbe-Mail allein begründet noch keinen Schadensersatz nach der DSGVO, ein konkreter Schaden muss dargelegt werden (BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 109/23). Kommt die Forderung separat, schicken Sie sie einfach hinterher.
Wo der Anwalt ansetzt.
Eine Abmahnung ist eine Forderung, kein Urteil. Diese Punkte lassen sich bei Werbe-Mails typischerweise prüfen.
Gab es doch eine Einwilligung?
Oder greift die Ausnahme für Bestandskunden?
Ist der Streitwert zu hoch?
Gerichte setzen je Mail sehr unterschiedliche Werte an. Daraus berechnen sich die Anwaltskosten.
Gibt es einen konkreten Schaden?
Ohne ihn trägt die DSGVO-Forderung nach dem BGH-Urteil von 2025 in der Regel nicht.
Ist die Erklärung zu weit?
Eine engere, angepasste Fassung reicht oft aus.
Nicht reagieren
Bleibt die Abmahnung unbeantwortet, kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung oder Klage anstrengen. Das kostet zusätzlich.
Ein Foto der Abmahnung genügt.
Die Einschätzung kommt vom Anwalt. Ihre Unterlagen sehen nur wir, um den passenden Anwalt zu finden, und dieser Anwalt. Kommt kein Auftrag zustande, löschen wir sie nach 30 Tagen.
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Häufige Fragen.
Muss ich die geforderte Summe in voller Höhe zahlen?
Nicht automatisch. Gegenstandswert, Anwaltskosten und ein etwaiger DSGVO-Schadensersatz lassen sich der Höhe nach bestreiten, zumal die Gerichte den Streitwert je Werbe-Mail sehr unterschiedlich ansetzen.
Muss ich in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben?
Wurde tatsächlich ohne wirksame Einwilligung geworben, besteht regelmäßig ein Unterlassungsanspruch. Die vorformulierte Erklärung der Gegenseite muss aber nicht unverändert unterschrieben werden, oft reicht eine engere Fassung.
Welche Forderungen stehen in so einer Abmahnung?
In der Regel drei: die Unterlassung, die sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausräumen lässt, die Anwaltskosten und Schadensersatz, entweder nach der DSGVO oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Für Schadensersatz nach der DSGVO muss nach dem BGH-Urteil vom 28.01.2025 ein konkreter Schaden dargelegt werden.
Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?
Die Gegenseite kann eine einstweilige Verfügung oder Klage anstrengen, was zusätzliche Kosten verursacht. Reagieren Sie deshalb innerhalb der Frist, notfalls mit der Bitte um Verlängerung.
Was kostet die Ersteinschätzung?
Nichts. Möchten Sie den Anwalt danach beauftragen, nennt er Ihnen vorher den Preis. Sie entscheiden.
Mehr zum Thema.
Welche Gesetze und Urteile dahinterstehen, wer abmahnt und was gefordert wird: alles im ausführlichen Ratgeber.