Kurz gesagt:
- Abgemahnt wird der Versand einer Werbe-E-Mail (Newsletter oder Akquise-Mail) ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers.
- Gefordert werden in der Regel drei Dinge: eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Anwaltskosten von 215 bis 390 Euro und Schadensersatz, nach der DSGVO (100 bis 300 Euro) oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
- Für die Reaktion bleiben in der Regel 7 bis 14 Tage.
Was wird abgemahnt?
Im Kern geht es um eine einzige Werbe-E-Mail: ein Newsletter oder eine Akquise-Mail, die ohne dokumentiertes Double-Opt-In verschickt wurde. Betroffen sind Unternehmen jeder Größe, vom Einzelhändler bis zum größeren Versandhändler, sofern sie E-Mail-Adressen ohne belastbaren Einwilligungsnachweis für Werbung genutzt haben.
In der Regel verlangt die Abmahnung drei Dinge: Unterlassung, Anwaltskosten und Schadensersatz, entweder wegen eines angeblichen DSGVO-Verstoßes oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Unterlassungsforderung lässt sich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Manchmal kommt die Schadensersatzforderung erst Wochen später separat, dann meist von einer anderen Firma. Hinter vielen Abmahnungen stehen Legal-Tech-Anbieter: Empfänger reichen erhaltene Werbe-Mails dort ein, der Anbieter lässt über Kanzleien automatisiert abmahnen, stellt die Empfänger von allen Kosten frei und zahlt ihnen teils eine Vergütung oder Erfolgsprovision.
Wer steckt dahinter?
Abmahnend treten Kanzleien wie GrünLaw (Rechtsanwalt Marco Grünler) aus Köln oder Pale Bridge Rechtsanwälte auf. Sie mahnen im Auftrag von Legal-Tech-Anbietern ab, bei denen Empfänger erhaltene Werbe-Mails einreichen. Die Welle ist seit 2024 aktiv und läuft weiterhin.
Pale Bridge Rechtsanwälte vertreten dabei etwa die Ersatz-Pilot GmbH, die DSGVO-Schadensersatz geltend macht. Dass ein Mitbewerber selbst abmahnt, ist seltener.
Was wird gefordert?
| Posten | typische Höhe | Bemerkung |
|---|---|---|
| Unterlassungserklärung | – | strafbewehrt, oft vorformuliert und weiter gefasst als nötig |
| Anwaltskosten | 215–390 Euro | berechnet aus einem Gegenstandswert von 1.000–6.000 Euro |
| Schadensersatz | 100–300 Euro (DSGVO) | nach der DSGVO oder wegen eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb; meist in derselben Abmahnung, teils Wochen später separat von einer anderen Firma, etwa der Ersatz-Pilot GmbH |
| Gesamtsumme mit Schadensersatz | 300–700 Euro | Anwaltskosten und Schadensersatz nach der DSGVO addiert |
Ist die Abmahnung berechtigt?
Rechtlich stützen sich solche Abmahnungen vor allem auf das Wettbewerbsrecht und das Datenschutzrecht:
- § 7 UWG: E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung gilt als unzumutbare Belästigung. Absatz 3 enthält allerdings eine Ausnahme für Bestandskunden, wenn die Adresse beim Verkauf erhoben und über das Widerspruchsrecht informiert wurde.
- § 8 UWG: regelt, wer überhaupt abmahnen darf – etwa Mitbewerber oder qualifizierte Verbände.
- § 13 UWG: legt Formvorgaben für Abmahnungen fest und regelt den Kostenerstattungsanspruch, auch einen Gegenanspruch bei unberechtigter Abmahnung.
- § 823 BGB i.V.m. § 1004 BGB: Unterlassungsanspruch aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Privatpersonen bzw. des Rechts am Gewerbebetrieb bei Unternehmen.
- Art. 6 DSGVO: Die Verarbeitung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken braucht eine eigene Rechtsgrundlage, meist eine Einwilligung.
- Art. 82 DSGVO: regelt den Schadensersatzanspruch bei DSGVO-Verstößen.
Zur Frage, wann ein DSGVO-Verstoß tatsächlich Geld wert ist, hat der BGH am 28.01.2025 (Az. VI ZR 109/23) entschieden: Eine Werbe-E-Mail ohne Einwilligung verstößt gegen die DSGVO, begründet aber allein noch keinen Schadensersatzanspruch – ein konkreter Schaden oder Kontrollverlust muss dargelegt werden. Bereits 2018 hatte der BGH (Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17) klargestellt, dass E-Mail-Werbung ohne Einwilligung grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht verletzt, das Bestandskundenprivileg aber fortgilt. Zum Streitwert hat das KG Berlin (Beschluss vom 20.06.2023, Az. 5 W 6/23) für die erste unerwünschte Werbe-E-Mail regelmäßig 3.000 Euro angesetzt, für jede weitere im Zusammenhang versendete E-Mail 1.000 Euro; andere Gerichte, etwa das OLG Karlsruhe, kommen auf deutlich niedrigere Werte.
Typische Ansatzpunkte für eine Verteidigung sind: zu prüfen, ob tatsächlich keine Einwilligung vorlag oder das Bestandskundenprivileg greift; den angesetzten Streitwert und die daraus berechneten Anwaltskosten der Höhe nach zu bestreiten; und bei der DSGVO-Geldforderung unter Verweis auf das BGH-Urteil vom 28.01.2025 den konkreten Schaden zu bestreiten.
Was Sie jetzt tun sollten
- Frist ernst nehmen. Die gesetzte Frist liegt meist zwischen 7 und 14 Tagen – notieren Sie sich das Datum sofort.
- Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Vorformulierte Erklärungen sind oft weiter gefasst als gesetzlich nötig und können bei künftigen Verstößen empfindliche Vertragsstrafen auslösen.
- Beweise sichern. Bewahren Sie das Abmahnschreiben, den Versandnachweis der Werbemail sowie eventuelle Einwilligungs- oder Double-Opt-In-Nachweise vollständig auf.
- Ersteinschätzung durch einen Rechtsanwalt einholen. Nur so lässt sich beurteilen, ob eine Einwilligung tatsächlich fehlte, das Bestandskundenprivileg greift oder die Forderungshöhe angemessen ist.
- Bei Bedarf um Fristverlängerung bitten. Das ist üblich und wird von Kanzleien in der Regel gewährt, wenn erkennbar ist, dass anwaltliche Prüfung läuft.
- Auf eine spätere Forderung vorbereitet sein. Steht kein Schadensersatz in der Abmahnung, kann eine DSGVO-Geldforderung Wochen später noch separat folgen.
Was Sie nicht tun sollten
- Die Abmahnung nicht ignorieren oder aussitzen.
- Nicht vorschnell die geforderte Summe überweisen, bevor die Forderung geprüft wurde.
- Die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben.
- Nicht ohne rechtlichen Rat direkt mit der Gegenseite verhandeln oder Zugeständnisse machen.
- Die Frist nicht verstreichen lassen, ohne zumindest eine Fristverlängerung zu beantragen.
Häufige Fragen
Muss ich die geforderte Summe in voller Höhe zahlen?
Nicht automatisch. Gegenstandswert, Anwaltskosten und ein etwaiger DSGVO-Schadensersatz lassen sich der Höhe nach bestreiten, insbesondere weil die Rechtsprechung zum Streitwert je Werbe-E-Mail sehr uneinheitlich ist. Ob und in welcher Höhe tatsächlich gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich geprüft werden.
Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?
Bleibt die Abmahnung unbeantwortet, kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung oder Klage anstrengen, was zusätzliche Kosten verursacht. Reagieren Sie deshalb innerhalb der gesetzten Frist, auch wenn das zunächst nur eine Fristverlängerung oder eine kurze Rückmeldung ist.
Muss ich in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben?
Wenn tatsächlich ohne wirksame Einwilligung geworben wurde, besteht regelmäßig ein Unterlassungsanspruch. Die vorformulierte Erklärung der Gegenseite muss aber nicht 1:1 unterschrieben werden – oft ist eine engere, modifizierte Fassung ausreichend und sinnvoller.
Kann ich die Höhe der Anwaltskosten bestreiten?
Ja, das ist einer der häufigsten Angriffspunkte. Die Anwaltskosten berechnen sich aus dem angesetzten Gegenstandswert, und dieser wird von Gerichten sehr unterschiedlich bewertet – ein zu hoch angesetzter Wert lässt sich entsprechend angreifen.
Was ist der Unterschied zwischen der Unterlassungs-Abmahnung und der DSGVO-Geldforderung?
Das sind rechtlich getrennte Ansprüche. In der Regel stehen sie zusammen mit den Anwaltskosten in derselben Abmahnung, teils werden sie von unterschiedlichen Akteuren und zeitversetzt geltend gemacht. Die Unterlassungs-Abmahnung zielt auf ein künftiges Verbot der Werbung plus Erstattung der Anwaltskosten, die DSGVO-Geldforderung auf Schadensersatz für den bereits erfolgten Verstoß. Nach dem BGH-Urteil vom 28.01.2025 setzt Letzteres einen konkret dargelegten Schaden voraus.