Kurz gesagt:
- Ihnen wird vorgeworfen, in einem geschäftlich genutzten Instagram-, TikTok- oder YouTube-Profil geschützte Musik ohne Lizenz verwendet zu haben, oft im Auftrag der B1 Recordings GmbH.
- Gefordert werden eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Anwaltskosten, in Summe je nach Fall zwischen rund 800 und 15.000 Euro.
- Für die Reaktion bleiben in der Regel 7 bis 14 Tage – die Frist im eigenen Schreiben ist maßgeblich.
Was wird abgemahnt?
Im Zentrum der Abmahnung steht ein Post: ein Instagram-Reel oder eine Story, ein TikTok-Video oder ein YouTube-Short bzw. -Upload, in dem ein geschützter Musiktitel läuft. Betroffen sind vor allem Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler, Influencer und Agenturen mit geschäftlich oder gewerblich genutzten Profilen – private, rein persönliche Accounts stehen in der Regel nicht im Fokus.
Typischer Auslöser ist die Nutzung der plattformeigenen Musikbibliothek, etwa der Instagram Sound Collection: Diese Bibliotheken sind meist nur für private Nutzung lizenziert. Wird derselbe Song in einem erkennbar geschäftlichen Beitrag verwendet – etwa zur Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung oder des eigenen Unternehmensauftritts – greift die Lizenz nach Auffassung der abmahnenden Kanzlei nicht mehr. In den ausgewerteten Fallberichten tauchen dabei immer wieder dieselben Titel auf: "Pedro" (Jaxomy x Agatino Romero x Raffaella Carrà), "Baiana", "Goosebumps" (HVME), "Prada" und "Racoon".
Rechtlich geht es um Urheberrecht und Leistungsschutzrecht: den Vorwurf, eine geschützte Musikaufnahme ohne die dafür nötige Lizenz öffentlich zugänglich gemacht zu haben.
Wer steckt dahinter?
Absender der Abmahnung ist die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Rechtsanwalt Daniel Sebastian). Die Kanzlei mahnt im Auftrag der B1 Recordings GmbH ab, eines Musiklabels.
Die Abmahnwelle rund um Musik in Reels und TikTok-Videos läuft nach vorliegenden Berichten seit 2024 und wird weiterhin betrieben. Als technische Grundlage für die Ermittlung der Verstöße wird automatisiertes Musik-Erkennungs-Monitoring auf den Plattformen beschrieben.
Was wird gefordert?
| Posten | typische Höhe | Bemerkung |
|---|---|---|
| Unterlassungserklärung | – | vorformuliert beigefügt, oft mit Vertragsstrafeversprechen |
| Schadensersatz | 400 – 10.000 Euro | meist nach Lizenzanalogie berechnet |
| Anwaltskosten | 300 – 2.500 Euro | abhängig vom angesetzten Gegenstandswert |
| Gegenstandswert | 1.000 – 27.500 Euro | Basis für die Berechnung der Anwaltskosten |
| Gesamtforderung | 800 – 15.000 Euro | Schadensersatz und Anwaltskosten zusammen |
| Vergleichsangebot | 2.000 – 4.500 Euro | wird teils als Erledigung des gesamten Falls angeboten |
Nach vorliegenden Berichten schwanken die tatsächlich verlangten Summen im Einzelfall noch stärker als diese Spannen – je nach Größe des Profils und Reichweite des beanstandeten Posts.
Ist die Abmahnung berechtigt?
Die Abmahnung stützt sich in der Regel auf mehrere Normen des Urheberrechtsgesetzes:
- § 97 UrhG regelt den Unterlassungsanspruch bei drohender oder erfolgter Rechtsverletzung sowie den Schadensersatzanspruch bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, wahlweise berechnet nach Lizenzanalogie.
- § 97a UrhG regelt die Abmahnung selbst: Pflichtangaben im Schreiben und eine Deckelung der erstattungsfähigen Anwaltskosten für Privatpersonen auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro, sofern das nicht unbillig ist.
- § 19a UrhG beschreibt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung – die Grundlage für den Upload-Vorwurf bei Reels und TikTok-Videos.
- § 85 UrhG betrifft das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Als Label ist B1 Recordings meist über diese Norm aktivlegitimiert, nicht zwingend als Urheberin oder Komponistin des Titels.
Ob eine konkrete Abmahnung im Einzelfall tatsächlich berechtigt ist, hängt von den Umständen ab. Typische Angriffspunkte, die eine anwaltliche Prüfung liefern kann:
- War der Post zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzung wirklich geschäftlich beziehungsweise kommerziell einzuordnen, oder lag eine private Nutzung vor?
- Ist die angesetzte Lizenzgebühr marktüblich, und passt sie zu tatsächlicher Reichweite und Nutzungsdauer des Videos?
- Erfüllt das Abmahnschreiben die formalen Pflichtangaben nach § 97a Abs. 2 UrhG, also eine klare Bezeichnung der Rechtsverletzung und eine Aufschlüsselung der Kosten?
- Ist der angesetzte Gegenstandswert angemessen, wenn er deutlich über dem gesetzlichen Regelfall liegt?
Bei Nichtreaktion holt IPPC Law nach Berichten mehrfach einstweilige Verfügungen beim Landgericht Berlin II ein, unter anderem zu den Songs "Pedro" (TikTok) und "Goosebumps" (Instagram). Der Streitwert solcher Verfahren wird mit rund 10.000 Euro beziffert, angedroht werden Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Öffentlich mit Aktenzeichen belegte Endurteile zu dieser konkreten Abmahnwelle sind bislang nicht bekannt.
Was Sie jetzt tun sollten
- Frist notieren und ernst nehmen. Prüfen Sie das Datum im Schreiben und rechnen Sie die Frist – meist 7 bis 14 Tage – konkret aus.
- Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Die vorformulierte Erklärung ist oft weiter gefasst als nötig und kann eine bis zu 30 Jahre bindende Vertragsstrafenverpflichtung begründen, häufig 5.000 Euro je Verstoß.
- Beweise sichern. Screenshots des beanstandeten Posts, Angaben zur Reichweite, zum Veröffentlichungsdatum und zur Nutzung der Musikbibliothek helfen bei der Einordnung.
- Nichts vorschnell bezahlen. Weder die volle Forderung noch ein Vergleichsangebot sollten Sie unterschreiben oder überweisen, bevor ein Rechtsanwalt den Fall geprüft hat.
- Ersteinschätzung einholen. Ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob die Abmahnung formal korrekt ist, ob eine modifizierte statt der vorformulierten Unterlassungserklärung infrage kommt und ob sich der Gegenstandswert oder die Kostenforderung verhandeln lässt.
Was Sie nicht tun sollten
- Die Frist verstreichen lassen und auf "die werden das schon vergessen" hoffen.
- Die beigefügte Unterlassungserklärung unverändert unterschreiben und zurückschicken.
- Den beanstandeten Post kommentarlos löschen, ohne vorher Beweise gesichert zu haben.
- Direkt mit der Gegenseite über Höhe der Forderung verhandeln, ohne anwaltliche Einschätzung der Ausgangslage.
- Die Abmahnung ignorieren – nach vorliegenden Berichten kann das in eine gerichtliche einstweilige Verfügung münden.
Häufige Fragen
Muss ich die Unterlassungserklärung so unterschreiben, wie sie beiliegt?
Nein. Die vorformulierte Erklärung ist oft weiter gefasst, als es der eigentliche Vorwurf erfordert, und kann Sie über viele Jahre an eine Vertragsstrafe binden. Üblich ist stattdessen eine modifizierte, auf den konkreten Verstoß begrenzte Unterlassungserklärung – das sollte ein Rechtsanwalt formulieren.
Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?
Nach Berichten geht IPPC Law bei Nichtreaktion in mehreren Fällen gerichtlich vor und holt einstweilige Verfügungen beim Landgericht Berlin II ein. Das verursacht zusätzliche Kosten und macht eine spätere außergerichtliche Einigung schwieriger.
Wie hoch sind die Forderungen wirklich?
Genannt werden Schadensersatzbeträge zwischen 400 und 10.000 Euro sowie Anwaltskosten zwischen 300 und 2.500 Euro, in der Summe meist 800 bis 15.000 Euro. Je nach Fall und Reichweite des Profils weichen die tatsächlich verlangten Beträge davon ab.
Ist die Abmahnung automatisch berechtigt, weil sie von einer Kanzlei kommt?
Nein. Eine Abmahnung ist ein einseitiges Schreiben, kein Urteil. Ob der Vorwurf zutrifft, die Kostenforderung angemessen ist und die formalen Vorgaben aus § 97a UrhG eingehalten wurden, sollte ein Rechtsanwalt im Einzelfall prüfen.
Ich habe nur die Instagram-Musikbibliothek genutzt – bin ich trotzdem betroffen?
Ja, das kann der Fall sein. Diese Bibliotheken sind laut den vorliegenden Berichten meist nur für private Nutzung lizenziert. Wird derselbe Beitrag als geschäftlich oder gewerblich eingestuft, sehen die Rechteinhaber darin eine Nutzung ohne ausreichende Lizenz. Ob diese Einstufung im konkreten Fall zutrifft, ist eine Frage der Einzelfallprüfung.