Kurz gesagt:
- Abgemahnt wird die Nutzung von Presse- und Agenturfotos der dpa Picture-Alliance GmbH auf Webseiten, Blogs oder Social-Media-Seiten ohne gültige Lizenz.
- Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie eine Gesamtsumme aus Schadensersatz und Anwaltskosten, die je nach Fall zwischen 1.500 und 21.000 Euro liegt.
- Für die Reaktion bleiben je nach Schreiben 7 bis 14 Tage.
Was wird abgemahnt?
Im Zentrum steht der Vorwurf der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Presse- und Agenturfotos auf Webseiten, Blogs oder Social-Media-Profilen ohne gültige Lizenz. Betroffen sind auffällig oft Firmenwebseiten, Blogs, Vereins- und Facebook-Seiten, in die irgendwann ein Agenturfoto eingebunden wurde – häufig für einen Beitrag, eine News-Meldung oder eine Vereinsseite.
Typisch für diese Fälle: Die beanstandete Bildnutzung liegt oft mehrere Jahre zurück, bevor die Forderung eintrifft. Wer das Foto eingebunden hat, hat die Angelegenheit meist längst vergessen oder wusste gar nicht, dass ein Lizenzverstoß vorliegt. Betroffen sind nicht nur Unternehmen: Auch gemeinnützige Vereine, Kleinunternehmen, Selbstständige und Privatpersonen erhalten entsprechende Post. Vorausgegangen ist der Abmahnung in der Regel eine automatisierte Recherche: dpa lässt das Netz von spezialisierten Dienstleistern nach eigenen Bildern durchsuchen, bevor KSP das Forderungsschreiben verschickt.
Wer steckt dahinter?
Absender der Schreiben ist die Kanzlei KSP Rechtsanwälte (Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) mit Sitz in Hamburg. Sie handelt im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH, die als Rechteinhaberin der beanstandeten Fotos auftritt.
Nach vorliegenden Berichten beauftragt dpa Picture-Alliance neben KSP Rechtsanwälten auch die Dienstleister PIXRAY und European Copyright Research GmbH sowie PicRights zur Bildersuche im Netz. Wie genau die Auftragsbeziehung zwischen diesen Beteiligten und der Kanzlei im Einzelnen ausgestaltet ist, wird in den vorliegenden Quellen nicht einheitlich beschrieben. Parallel dazu verschickt die Kanzlei Image Law im Auftrag von PicRights Europe GmbH strukturell vergleichbare Forderungen für die Bildagenturen AFP, Reuters und AP – eine separate, ähnlich aktive Welle, die mit den KSP-Schreiben nicht zu verwechseln ist.
Die Welle rund um KSP und dpa Picture-Alliance läuft nach vorliegenden Berichten seit 2023 und ist weiterhin aktiv.
Was wird gefordert?
| Posten | typische Höhe | Bemerkung |
|---|---|---|
| Unterlassungserklärung | ohne Euro-Betrag | strafbewehrt, wird meist vorformuliert mitgeschickt |
| Schadensersatz | 1.000–2.500 Euro | Lizenzanalogie für die Bildnutzung |
| Anwaltskosten (Abmahnkosten) | 100–400 Euro | Kostenersatz für das Abmahnschreiben |
| Gesamtforderung | 1.500–21.000 Euro | Spanne je nach Anzahl der Fotos und Einzelfall |
| Zinsen | je nach Nutzungsdauer | in einem berichteten Fall über 2.000 Euro Zinsen bei rund vier Jahren Nutzungsdauer |
Die Spannbreite der Gesamtforderung ist ungewöhnlich groß. Konkrete Gesamtsummen schwanken in den vorliegenden Einzelfallberichten stark, eine amtliche Statistik dazu gibt es nicht – die genannten Beträge stammen aus Kanzlei- und Fallbeispielen, nicht aus einer repräsentativen Erhebung.
Ist die Abmahnung berechtigt?
Rechtliche Grundlage für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ist § 97 UrhG, der bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Urheberrechtsverletzung greift. Die Regeln zur Abmahnung selbst stehen in § 97a UrhG; dort ist auch geregelt, dass der Kostenersatz für Privatpersonen ohne berufliche Nutzung auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro gedeckelt ist. Auch einfache Fotos sind eigenständig geschützt: § 72 UrhG sieht für Lichtbilder eine Schutzdauer von 50 Jahren ab Veröffentlichung vor. Fehlt die Nennung des Urhebers, kann das über § 13 UrhG einen zusätzlichen Verletzerzuschlag begründen – Gerichte akzeptieren hierbei teils einen Zuschlag von 100 Prozent auf den Schadensersatz.
Besonders relevant bei Jahre zurückliegender Nutzung ist die Verjährung: Nach § 102 UrhG i.V.m. § 852 BGB kann nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährung noch bis zu 10 Jahre ein Restschadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie geltend gemacht werden. Der BGH hat das im Fall „Motorradteile" (Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13) bestätigt. Ob im Einzelfall tatsächlich noch Ansprüche bestehen, hängt stark von den genauen Zeitpunkten ab und sollte differenziert geprüft werden.
Ein zweiter Angriffspunkt ist die Schadenshöhe selbst. Der BGH hat im Fall „Sportwagenfoto" (Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17) klargestellt, dass bei einfachen Lichtbildern eines Nicht-Profis die MFM-Honorartabelle nicht automatisch anwendbar ist und die Schadenshöhe richterlich geschätzt wird; bei fehlender Urhebernennung ist eine Verdopplung möglich. Die MFM-Tabelle wird von Gerichten grundsätzlich nur bei professionellen Bildagenturen und Fotografen als Berechnungsgrundlage akzeptiert, nicht bei Amateuraufnahmen. Da es sich bei den dpa-Bildern um professionelle Agenturfotos handelt, lässt sich diese Argumentationslinie nicht ohne Weiteres übertragen – das ist im Einzelfall zu prüfen.
Weitere typische Angriffspunkte: die Rechteinhaberschaft und Lizenzierungskette der dpa beziehungsweise Bildagentur lässt sich anzweifeln beziehungsweise ein Nachweis verlangen, und die vorformulierte Unterlassungserklärung ist häufig zu weit gefasst und lässt sich modifizieren.
Was Sie jetzt tun sollten
- Frist ernst nehmen. Je nach Schreiben bleiben 7 bis 14 Tage – das Datum sollten Sie sich sofort notieren, denn eine Fristversäumnis kann die Position verschlechtern.
- Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Die mitgeschickte Erklärung ist meist vorformuliert und geht oft über das rechtlich Nötige hinaus. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann sinnvoller sein.
- Beweise sichern. Screenshots der beanstandeten Seite, Informationen zum Einbindungszeitpunkt des Fotos und die vollständige Abmahnung inklusive Anlagen aufbewahren.
- Keinen direkten Kontakt zur abmahnenden Kanzlei aufnehmen. Kommunikation sollte anwaltlich geprüft und geführt werden, um keine unbedachten Aussagen zu machen.
- Ersteinschätzung einholen. Ein Rechtsanwalt kann einschätzen, ob Verjährung, Rechteinhaberschaft oder Schadenshöhe angreifbar sind, und ob eine Vergleichsverhandlung zur Reduzierung der Gesamtforderung realistisch ist.
Was Sie nicht tun sollten
- Die Frist verstreichen lassen, ohne zu reagieren.
- Die vorformulierte Unterlassungserklärung unverändert unterschreiben.
- Die geforderte Summe kommentarlos überweisen, ohne die Forderung geprüft zu haben.
- Die Abmahnung ignorieren in der Annahme, dass sich die Sache von selbst erledigt.
- Auf eigene Faust mit KSP Rechtsanwälten verhandeln oder Zugeständnisse machen, ohne anwaltlichen Rat.
- Das beanstandete Foto kommentarlos löschen und davon ausgehen, dass damit alles erledigt ist.
Häufige Fragen
Muss ich die Unterlassungserklärung so unterschreiben, wie sie mitgeschickt wurde?
Nein. Die vorformulierte Erklärung ist häufig weiter gefasst, als es der Vorwurf erfordert. Üblich ist es, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die auf das tatsächliche Foto und die tatsächliche Nutzung begrenzt ist. Das sollte anwaltlich geprüft werden, bevor Sie unterschreiben.
Muss ich die volle geforderte Summe zahlen?
Nicht zwangsläufig. Die Gesamtforderung setzt sich aus Schadensersatz, Anwaltskosten und teils Zinsen zusammen, und Angemessenheit sowie Berechnungsgrundlage lassen sich hinterfragen – etwa weil die MFM-Tabelle nur bei professionellen Bildagenturen greift. Vergleichsverhandlungen zur Reduzierung der Gesamtforderung sind in solchen Fällen ein gängiger Ansatz.
Die Bildnutzung liegt schon Jahre zurück – ist die Forderung dann verjährt?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre, daneben kann aber ein Restschadensersatzanspruch nach § 102 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB bis zu 10 Jahre nach der Nutzung noch geltend gemacht werden. Ob und in welchem Umfang das im konkreten Fall zutrifft, muss einzelfallbezogen geprüft werden.
Was passiert, wenn ich die Abmahnung einfach ignoriere?
Davon ist grundsätzlich abzuraten. Ein Ignorieren beendet das Verfahren in aller Regel nicht, sondern kann zu weiteren Schreiben oder gerichtlichen Schritten führen. Sinnvoller ist eine geprüfte, fristgerechte Reaktion.
Kann ich mit KSP Rechtsanwälten über die Höhe der Forderung verhandeln?
Eine Vergleichsverhandlung zur Reduzierung der Gesamtforderung wird in der Praxis solcher Verfahren häufig angestrebt. Direkten Kontakt sollten Sie dabei aber nicht selbst aufnehmen, sondern über einen Rechtsanwalt führen lassen, der die Erfolgsaussichten und Ansatzpunkte für Ihren Fall einschätzen kann.