Abmahnung wegen Datenschutz auf Ihrer Website? Ein Cookie ohne Einwilligung. Und schon verlangt jemand Geld.
Wegen Cookies und Tracking schreiben Privatpersonen, Verbraucherzentralen und Mitbewerber. Ein Anwalt aus unserem Netzwerk schätzt Ihr Schreiben kostenlos ein.
Kam sie per E-Mail? Weiterleiten an einsenden@abmahnexperte.de
Bis der Anwalt draufgeschaut hat: nichts unterschreiben, nichts zahlen, keine Auskunft auf eigene Faust.
Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden
Erkennen Sie Ihr Schreiben?
Diese Merkmale haben Schreiben wegen Datenschutz auf der Website gemeinsam. Treffen sie auf Ihres zu, sind Sie nicht allein.
Absender: Privatperson, Verband oder Mitbewerber
Oft schreibt eine Privatperson selbst. Verbraucherzentralen mahnen wegen Cookie-Bannern ab, Mitbewerber in bestimmten Fällen.
Vorwurf: Daten ohne Einwilligung weitergegeben
Cookies, Tracking oder Dienste wie Schriften, Karten und Videos laden schon vor der Einwilligung, oder Ablehnen ist schwerer als Zustimmen.
Gefordert: Auskunft, Geld, teils Unterlassung
Privatpersonen verlangen meist Auskunft und einen kleinen Schadensersatz. Verbände eine Unterlassungserklärung und Kosten von mehreren Hundert Euro.
Frist: für die Auskunft ein Monat
Auf ein Auskunftsersuchen müssen Sie in der Regel binnen eines Monats antworten (Art. 12 DSGVO). Die Frist für eine Unterlassungserklärung steht im Schreiben.
Warum schon ein Seitenaufruf reicht.
Cookies und Dienste, die nicht unbedingt nötig sind, dürfen erst nach einer Einwilligung laden (§ 25 TDDDG, DSGVO). Lädt die Website sie schon beim Aufruf, gehen Daten an Dritte, bevor jemand zustimmen konnte.
Nach der Einwilligung
Dienst lädt erst nach dem Klick
erlaubt
Vor der Einwilligung
Dienst lädt beim Seitenaufruf
erlaubt abmahnbar
Auch das Banner selbst kann Anlass sein: Ablehnen muss so einfach sein wie Zustimmen, „Alle akzeptieren“ darf nicht hervorgehoben werden (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, 6 U 80/23).
Was Sie jetzt tun.
Drei Schritte, in dieser Reihenfolge.
- 1
Nichts unterschreiben, nichts zahlen.
Weder die geforderte Summe überweisen noch eine beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, bevor das geprüft ist.
- 2
Website sichern.
Screenshots von Banner und Einstellungen, welche Dienste beim Aufruf laden, Datum und Uhrzeit. Ändern Sie die Website erst, wenn das festgehalten ist.
- 3
Schreiben hochladen.
Ein Anwalt für Datenschutzrecht sagt Ihnen, ob die Forderung berechtigt ist, was Sie auf ein Auskunftsersuchen antworten müssen und was eine Abwehr kosten würde.
Wo der Anwalt ansetzt.
Eine Abmahnung ist eine Forderung, kein Urteil. Diese Punkte lassen sich bei Datenschutz-Schreiben typischerweise prüfen.
Ist es überhaupt eine Abmahnung?
Viele Forderungen von Privatpersonen sind rechtlich keine Abmahnung im klassischen Sinn.
Darf der Absender das?
Verbraucherzentralen dürfen abmahnen. Mitbewerbern hat der BGH das 2025 nur für bestimmte Fälle zugestanden.
Gibt es einen Schaden?
Für Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO reicht ein Verstoß allein nicht, es kommt auf den Einzelfall an.
Ist die Erklärung zu weit?
Eine vorformulierte Unterlassungserklärung lässt sich auf den konkreten Verstoß begrenzen.
Nicht reagieren
Ein unbeantwortetes Auskunftsersuchen ist selbst ein Verstoß. Eine Abmahnung kann in eine einstweilige Verfügung münden.
Ein Foto der Abmahnung genügt.
Die Einschätzung kommt vom Anwalt. Ihre Unterlagen sehen nur wir, um den passenden Anwalt zu finden, und dieser Anwalt. Kommt kein Auftrag zustande, löschen wir sie nach 30 Tagen.
Kam sie per E-Mail? Einfach weiterleiten an einsenden@abmahnexperte.de
Häufige Fragen.
Eine Privatperson will Auskunft und Geld. Ist das eine Abmahnung?
Meist nicht im klassischen Sinn. Solche Schreiben verlangen Auskunft über gespeicherte Daten und einen Schadensersatz, oft ohne Unterlassungserklärung. Ernst nehmen sollten Sie sie trotzdem, weil die Auskunft eine eigene Frist hat.
Muss ich die verlangte Auskunft geben?
Ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO besteht grundsätzlich, die Antwort ist in der Regel binnen eines Monats fällig. Was Sie wie beantworten, sollte der Anwalt mit Ihnen klären, bevor Sie etwas herausgeben.
Muss ich den Schadensersatz zahlen?
Nicht automatisch. Ein Verstoß allein begründet noch keinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Ob ein Schaden vorliegt und wie hoch er sein kann, hängt vom Einzelfall ab.
Darf eine Verbraucherzentrale mich abmahnen?
Ja. Verbraucherzentralen und vergleichbare Verbände dürfen Verstöße gegen Datenschutz- und Cookie-Regeln abmahnen und Kosten dafür verlangen.
Was kostet die Ersteinschätzung?
Nichts. Möchten Sie den Anwalt danach beauftragen, nennt er Ihnen vorher den Preis. Sie entscheiden.