Abmahnung wegen Barrierefreiheit im Online-Shop? Zu wenig Kontrast im Shop. Und plötzlich eine vierstellige Forderung.
Seit Juni 2025 müssen Online-Shops barrierefrei sein. Kanzleien wie CLAIM mahnen das ab. Ein Anwalt aus unserem Netzwerk schätzt Ihr Schreiben kostenlos ein.
Kam sie per E-Mail? Weiterleiten an einsenden@abmahnexperte.de
Bis der Anwalt draufgeschaut hat: nichts unterschreiben, nichts zahlen, kein Vergleichsangebot annehmen.
Beispiel, alle Namen und Beträge erfunden
Erkennen Sie Ihr Schreiben?
Diese Merkmale haben die bekannten Abmahnungen nach dem BFSG gemeinsam. Treffen sie auf Ihr Schreiben zu, sind Sie nicht allein.
Absender: eine Kanzlei für einen angeblichen Mitbewerber
Bekannt sind Schreiben von CLAIM Rechtsanwalts GmbH seit August 2025 und Kanzlei MK seit Februar 2026, teils mit beigelegtem Prüfbericht.
Vorwurf: Ihr Shop ist nicht barrierefrei
Schwacher Kontrast, fehlende Alternativtexte, leere Links, keine Bedienung per Tastatur oder keine Erklärung zur Barrierefreiheit.
Gefordert: oft vierstellig
In bekannten Fällen rund 1.030 € oder 2.700 € Kosten, teils mit einem günstigeren Vergleichsangebot. Dazu Unterlassung, Beseitigung oder Auskunft.
Frist: steht im Schreiben
Bei einem bekannten Vergleichsangebot waren es 10 Tage. Notieren Sie sich die Frist gleich.
Was das BFSG verlangt.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Online-Shops und andere digitale Dienste, die sich an Verbraucher richten.
Wer
Shops für Verbraucher
Websites und Apps, über die Verbraucher kaufen, buchen oder Verträge schließen. Reine Business-Shops nicht.
Was
Wahrnehmbar und bedienbar
In der Praxis gilt der Standard WCAG 2.1 AA: Kontrast, Alternativtexte, Tastatur, verständliche Formulare.
Ausnahme
Kleinstunternehmen
Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
Zuständige Behörde ist die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg. Sie kann Bußgelder bis 100.000 € verhängen, bekannt ist bisher keins.
Was Sie jetzt tun.
Drei Schritte, in dieser Reihenfolge.
- 1
Nichts unterschreiben, nichts zahlen.
Auch ein günstiger wirkendes Vergleichsangebot nicht annehmen, bevor geklärt ist, ob der Absender überhaupt abmahnen darf.
- 2
Zahlen und Shop festhalten.
Anzahl der Beschäftigten und Jahresumsatz bereitlegen, dazu Screenshots der beanstandeten Seiten. Das entscheidet über die Ausnahme.
- 3
Schreiben hochladen.
Ein Anwalt für Wettbewerbsrecht sagt Ihnen, ob die Abmahnung berechtigt ist und was eine Abwehr kosten würde.
Wo der Anwalt ansetzt.
Urteile zu BFSG-Abmahnungen gibt es noch nicht. Diese Punkte lassen sich typischerweise prüfen.
Sind Sie ausgenommen?
Kleinstunternehmen und reine Business-Shops fallen nicht unter die Pflichten für Dienstleistungen.
Ist der Absender Mitbewerber?
Ein Webdesigner ist kein Mitbewerber eines Warenshops, so die Einschätzung mehrerer Kanzleien.
Ist der Vorwurf konkret?
Eine Abmahnung muss den Verstoß darlegen. Eine pauschale Rüge oder ein Screenshot genügt oft nicht.
Ist die Forderung angemessen?
Ein Streitwert von 50.000 € gilt Fachanwälten als deutlich überzogen. Massenhafte Schreiben können rechtsmissbräuchlich sein.
Nicht reagieren
Auch wenn vieles ungeklärt ist: Lassen Sie die Frist nicht verstreichen. Angedroht werden einstweilige Verfügung oder Klage.
Ein Foto der Abmahnung genügt.
Die Einschätzung kommt vom Anwalt. Ihre Unterlagen sehen nur wir, um den passenden Anwalt zu finden, und dieser Anwalt. Kommt kein Auftrag zustande, löschen wir sie nach 30 Tagen.
Kam sie per E-Mail? Einfach weiterleiten an einsenden@abmahnexperte.de
Häufige Fragen.
Gilt das BFSG für meinen Shop?
Wenn Verbraucher bei Ihnen online kaufen oder buchen können, grundsätzlich ja. Ausgenommen sind reine Business-Shops und Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
Ist das überhaupt eine echte Abmahnung?
Nicht immer. Ein Absender hat nach Nachfrage selbst erklärt, sein Schreiben sei nur ein Hinweis mit Vergleichsangebot. Ernst nehmen sollten Sie es trotzdem und prüfen lassen.
Soll ich das Vergleichsangebot annehmen?
Erst prüfen lassen. Oft ist schon zweifelhaft, ob der Absender überhaupt Mitbewerber ist und abmahnen darf.
Drohen mir Bußgelder?
Die Marktüberwachungsstelle kann bis 100.000 € verhängen. Sie geht aber gestuft vor: zuerst die Aufforderung, Mängel zu beseitigen. Bekannt ist bisher kein verhängtes Bußgeld.
Was kostet die Ersteinschätzung?
Nichts. Möchten Sie den Anwalt danach beauftragen, nennt er Ihnen vorher den Preis. Sie entscheiden.